In diese Richtung darf dieser gemeinsame Rad- und Fußweg nicht befahren werden © Luc Hamers
Verkehrsregeln für Radfahrende: Geisterradeln
Der ADFC Aachen bekommt ab und zu erboste Zuschriften von zu Fuß Gehenden oder Autofahrenden, wir mögen doch bitteschön dafür sorgen, dass sich auch Radfahrende an die Verkehrsregeln halten.
Als Vertretung der Radfahrenden sind wir selbstverständlich dafür, dass sich alle an die Verkehrsregeln halten, da so die Sicherheit für jede*n im Straßenverkehr steigt. Auch wenn wir als Verband natürlich nicht für die Einhaltung der Verkehrsregeln verantwortlich sind – dafür sind schließlich Polizei und Ordnungsamt zuständig –, so sind wir sehr wohl in der Lage, die Verkehrsregeln besser zu erklären. In diesem Artikel und in Weiteren in diesem Heft zur Radwegebenutzungspflicht erklären wir daher verschiedene Verkehrsregeln für Radfahrende.
In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit dem Thema Geisterfahrer*innen. Man könnte auf die Idee kommen, dass man mit dem Fahrrad auch auf dem Radweg oder sogar Fußweg links von der Fahrbahn fahren darf, da viele Radfahrende das so machen. Dies ist aus gutem Grund verboten: Andere Verkehrsteilnehmer*innen rechnen bei einer Kreuzung nicht damit, dass auch Verkehr von rechts kommen kann. Es gibt viele Unfälle zwischen Radfahrenden und Pkws, aber auch zwischen zu Fuß Gehenden und Radfahrenden, die auf das Links-Fahren zurückzuführen sind. Im Interesse der eigenen Sicherheit sollte man das also nicht machen. Außerdem kann es mit einem Bußgeld zwischen 20 und 35 Euro bestraft werden – mal abgesehen davon, dass man bei einem Unfall selbst für die Kosten aufkommen muss.
Es gibt nur genau zwei Ausnahmen: Wenn links von der Straße der Radweg als benutzungspflichtig ausgewiesen ist, also durch ein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm gekennzeichnet ist, dann muss dieser benutzt werden. Die zweite Ausnahme gilt dann, wenn linksseitig »Radfahrer frei« steht, entweder allein oder in Kombination mit einem Fußwegschild.(Quelle)