Thomas Semmelmann, Landesvorsitzender des ADFC NRW

Fahrradgesetz: ADFC NRW sieht großen Nachbesserungsbedarf im Entwurf des Landes

Nr. 06/2021, Düsseldorf, 16.04.2021

Der ADFC NRW sieht großen Nachbesserungsbedarf im Entwurf des Verkehrsministeriums zum geplanten Fahrrad- und Nahmobilitäts-gesetz NRW. Anlässlich der heute (16.04.2021) endenden Verbändebeteiligung zum Gesetzentwurf benennt der Verband in seiner Stellungnahme an das Verkehrsministerium mehr als ein Dutzend Verbesserungsvorschläge.

Der ADFC NRW sieht in dem Entwurf der Landesregierung zwar gute Ansätze, doch bleibe das Verkehrsministeriums insgesamt deutlich hinter den Erwartungen des Fahrrad-Clubs und den Forderungen der Volksinitiative „Aufbruch Fahrrad“ zurück, sagte der Landesvorsitzende des ADFC NRW, Thomas Semmelmann: „Insgesamt fehlt es an Konsequenz, Verbindlichkeit, Ambition und Mut, um die bisher landesweit unter zehn Prozent Radverkehrsanteil an der Gesamtmobilität in den nächsten Jahren auf 25 Prozent zu steigern. Die Landesregierung scheut sich offenbar davor, den vorhanden Platz, der bislang für das Auto reserviert ist, neu aufzuteilen. Das ist aber die Grundvoraussetzung für eine Mobilitätswende.“

Außerdem fehle es an konkreten Zahlen und Zielen. Zum Beispiel, bis wann das Fahrrad in NRW einen Anteil am Verkehrsaufkommen von 25 Prozent erreichen soll und mit welchen finanziellen Mitteln der Radverkehr künftig dauerhaft gefördert wird.

Der ADFC NRW hatte 2019 zusammen mit weiteren Verbänden die Volksinitiative „Aufbruch Fahrrad“ gestartet, bei der fast 207.000 Menschen in NRW ein Fahrradgesetz für NRW forderten, um unter anderem folgende Ziele umzusetzen:

·         Die Vision Zero für Verkehrssicherheit auf Straßen und Radwegen

·         Den konsequenten Ausbau von Radwegen und Fahrradabstellanlagen (u.a. 1000 Kilometer Radschnellwege für den Pendelverkehr, 300 Kilometer überregionale Radwege pro Jahr, Fahrradstraßen und Radinfrastruktur in den Kommunen.)


Um die Ziele eines Radverkehrsanteils von 25% am Modal Split bis zum Jahr 2025, der Vision Zero sowie die Forde­rungen der Volksinitiative „Aufbruch Fahrrad“ erfüllen zu können, müssen diese explizit in einem Paragraphen zur Ziel- und Zweckbestimmung im Gesetzestext festgeschrieben werden.

Vielversprechend seien für den ADFC NRW Pläne für weitere Radschnellwege und ein landesweites Radvorrangnetz. Aber wie das Tempo zum Bau hunderter Kilometer Radwege, Radvorrangrouten und Radschnellwege erhöht werden soll und wie dies durch bessere Verfahrensweisen und Zusammenarbeit der beteiligten Akteure auf die Straße gebracht werden soll, bleibe völlig unklar. Daher fordert der Fahrradclub klare gesetzliche Vorgaben, damit die jahrzehntelange Bevorzugung des Autoverkehrs beendet und schnell mehr Platz und Vorrang für Rad-und Fußverkehr geschaffen werden kann.


Die Kritik des Verbands: Der Gesetzentwurf bedarf grundlegender Änderungen bzw. zielführender Nachbesserungen und ergänzender Regelungen, die bisher im Gesetzentwurf keine Berücksichtigung finden. Viele Regelungen müssten weiter konkretisiert und verbindlich gemacht werden. Der ADFC NRW macht dazu in seiner Stellungnahme konkrete Vorschläge.

Information: Die ausführliche Stellungnahme ist am Ende dieses Artikels abrufbar. Dort gibt es eine separate Zusammenfassung, das Gesamtdokument und eine Synopse, die den Gesetzentwurf des Verkehrsministeriums NRW und die Änderungsvorschläge des ADFC-NRW übersichtlich gegenüberstellt.

Ziel: 25 % Radverkehrsanteil bis zum Jahr 2025:
Das Ziel, den Radverkehrs­anteil am Gesamtverkehrsaufkommen (Modal-Split) auf 25% bis 2025 zu erhöhen, muss explizit als Paragraph zur Ziel- und Zweckbestimmung im Gesetzestext verankert werden.


Ziel: Verkehrssicherheit -> Vision Zero
Die Vision Zero, also die vollständige Vermeidung von Verkehrsunfällen, die zu getöteten und schwer verletzten Radfahrenden führen, muss Ziel und Leitlinie im FaNaG sein. Dazu ist durch infrastruktu­relle, verkehrsorganisatorische und kommunikative Maßnahmen eine sichere Verkehrsinfrastruktur anzustreben, die menschliche Fehler – wer auch immer sie macht – verzeiht. Dazu müssen die Regelungen zur Verkehrssicherheit insgesamt konkreter und verbindlicher ausgestaltet und ergänzt werden.
 

Ziel: Gleichrangigkeit der Verkehrsteilnehmer*innen
Das dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Ziel der Gleichstellung der Verkehrsarten ist nicht ausdrücklich im Gesetz ausformuliert. Trotz des im Straßenverkehrsrecht bestehenden Grundsat­zes der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer*innen (Privilegienfeindlichkeit) sind diesbezüg­liche Regelungen jedoch notwendig, da bei der faktischen Umsetzung eine Orientierung am motorisierten Individualverkehr (MIV) stattfindet. Um eine tatsächliche Gleichrangigkeit der Ver­kehrsteilnehmer zu erreichen und den Nachholbedarf der Infrastruktur für die Nahmobilität gegen­über der für den motorisierten Individualverkehr auszugleichen, muss der Radverkehr (und Fußverkehr) zukünftig deutlich im Rahmen geltenden Rechts bevorzugt werden. Dies bedeutet auch eine gezielte und effiziente Aufteilung und Verteilung des öffentlichen Straßenraums zu Gunsten des Rad­verkehrs bzw. der Nahmobilität.


Verbesserte Planung und Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur
Um die Radverkehrsinfrastruktur konsequent und ambitioniert auszubauen, bedarf es einer Kon­kretisierung, Klarstellung von Rechtsfolgen, Verbindlichkeit und einer detaillierteren, weiterführen­den Ausgestaltung einer Vielzahl der im Gesetzentwurf festgelegten Regelungen. Das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz muss das Ziel verfolgen, Planung, Bau, Erhalt und Betrieb von Radverkehrsinfrastruktur, insbesondere von Radschnellwegen, regi­onalen Radwegenetzen und Fahrradabstellanlagen, deren Erhalt und Sanierung und die Förde­rung und Unterstützung der Kommunen beim Ausbau kommunaler Radverkehrsinfrastruktur zu beschleunigen und die bestehenden Verfahrensweisen effi­zienter zu gestalten. Dazu fordert der ADFC NRW die Einrichtung von Kompetenzzentren, ein Radwegeerhaltungsmanagement sowie umfassende Regelungen zu Evaluation und Monitoring der Radverkehrsförderung.


Finanzierung des Radverkehrs:
Für die Umsetzung der Ziele der Volksinitiative schlägt der ADFC vor, im Gesetzentwurf festzulegen, dass ein Anteil in Höhe der Hälfte des Zielanteils von 25%, also 12,5% des Personals und der Sachmittel, die im Landeshaushalt für den Straßen- und Brückenbau und die Mobilität vorgesehen sind, solange nur für den Radverkehr vorgesehen und verwendet werden, bis der angestrebte Radverkehrsanteil von 25% erreicht ist. Auch die Gemeinden sollen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung für sich einen Zielwert für den Radverkehrsanteil am Modalsplit der innerhalb der Gemeinde zurückgelegten Wege im Rat beschließen und dann ebenso verfahren. Zur Umsetzung dieses Vorschlags hat der ADFC einen konkreten Gesetzestext zur Aufnahme in den Gesetzentwurf vorgeschlagen.

Der ADFC-Landesvorsitzende in Nordrhein-Westfalen, Thomas Semmelmann, fordert das Verkehrsministerium auf, den Entwurf um die Vorschläge zu ergänzen: „Wir wünschen uns, dass das erste Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz in einem Flächenland einen echten „Aufbruch Fahrrad“ bewirkt."

„Wir wünschen uns, dass die Landesregierung den Mut aufbringt, aus dem Entwurf ein „Gutes Gesetz“ zu machen. Das würde allen Menschen in NRW helfen. Wie sehr die Menschen sich nach sicheren und komfortablen Radwegen sehnen, zeigen die Ergebnisse des gerade veröffentlichten ADFC-Fahrradklima-Tests: Fehlende Radinfrastruktur, kaputte Oberflächen, fehlende Falschparkerkontrolle. All das kann ein gutes Fahrradgesetz verändern. Wir müssen es nur wollen.“

 

Über den ADFC NRW
Der ADFC NRW e.V. ist mit mehr als 50.000 Mitgliedern der größte Landesverband des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs. In rund 40 Kreisverbänden und 100 Ortsgruppen sind wir vor Ort aktiv. Wir setzen uns für eine umweltfreundliche Verkehrspolitik ein, fahren gemeinsam Touren und beraten in allen Fragen rund um das Fahrrad. Als Landesverband werben wir in Politik, Ministerien und Verbänden für eine Verkehrspolitik, die die Potentiale des Fahrrads ausschöpft. Dabei steht die Entwicklung einer umfassenden Radverkehrsinfrastruktur im Mittelpunkt: ein einheitliches Radverkehrssystem für Alltags-, Freizeit- und Urlaubsradfahrer*innen mit hohen Qualitätsstandards und guten Serviceeinrichtungen.

https://aachen.adfc.de/artikel/fahrradgesetz-adfc-nrw-sieht-grossen-nachbesserungsbedarf-im-entwurf-des-landes

Häufige Fragen und Antworten

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 230.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

    Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen. Lesen Sie in unserem Grundsatzprogramm mehr über die Ziele und Forderungen des ADFC – und werden Sie Mitglied in der weltweit größten Zweiradgemeinschaft.

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  • Von welchen Vorteilen profitiere ich als ADFC-Mitglied?

    Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.

    Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied? Hier gelangen Sie zum Anmeldeformular.

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

    Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind. Ausführlichere Informationen finden Sie hier.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

    Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

    Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs. Weitere Tipps, wie Sie zu Ihrer und der Sicherheit anderer beitragen, finden Sie hier.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen? Und was ist ein Radweg?

    Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

    Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen. Mehr zur Infrastruktur für den Radverkehr erfahren Sie hier.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes. Mehr Informationen bekommen Sie hier.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können. Mehr Informationen zu den Bewertungskriterien unserer Radtouren erhalten Sie im Menüpunkt Auf Tour.

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