Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Aachen/Düren e. V.

Gefahrenstelle Baustelle

Im Schilderwald den Überblick behalten und kein Bußgeld riskieren. © ADFC | April Agentur

Bußgeldkatalog für Radfahrende

Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Eine Übersicht über die wichtigsten Tatbestände und die Höhe der jeweiligen Bußgelder.

Der amtliche Bußgeldkatalog führt nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden einzeln auf. Alle anderen Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 55 Euro zahlen, werden bei Radfahrenden und Fußgänger:innen mit dem halben Regelsatz geahndet. Die Tabelle erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Radfahrende beträgt das Verwarnungsgeld 15 Euro, wenn der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

Zusätzlich gilt: Zum Bußgeldbescheid (in der Regel ab 60 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Außerdem wird für manche Verstöße ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.

Seit dem 9. November 2021 gelten neue Bußgelder. Die Änderungen im Bußgeldkatalog zielen in erster Linie auf Verstöße von Kraftfahrzeugführer:innen zu Lasten des Rad- und Fußverkehrs. Auch die Bußgelder für einige Verkehrsverstöße von Radfahrende sind erhöht worden.

Unten sind die aktuellen Bußgelder für Radfahrende aufgeführt. In der blauen Medienbox finden sich eine PDF-Datei der Tabelle sowie die Bußgelder für Kfz-Führende. Die Tabellen enthalten nur Auszüge aus dem Bußgeld- und Tatbestandskatalog. Vollständige Fassungen finden Sie hier:

Zum Bußgeldkatalog

Zum Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts

Parken und Halten

  • Die Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sind empfindlich erhöht worden – von 10 oder 20 Euro auf mindestens 50 oder 55 Euro. 55 Euro sind auch der Mindestsatz für das seit April 2020 verbotene Halten auf Schutzstreifen. Für diese Verkehrsverstöße werden bei einer konkreten Gefährdung Geldbußen bis zu 100 Euro verhängt.
  • Das gab es im „ruhenden Verkehr“ bisher noch nicht: Für qualifizierte Verstöße ist zusätzlich zum Bußgeld der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen. Das ist der Fall, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer:innen behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung verursacht wird oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

 

Weitere Regelverstöße

  • Die vorschriftswidrige Benutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit 55 bis 100 Euro Geldbuße geahndet.
  • Auch das sogenannte Auto-Posing wird teurer. Der neue Bußgeldkatalog sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm oder einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie für das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist zur Unfallverhütung innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, laut BMVI max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
  • Weitere Bußgelder sind nun doppelt so hoch wie bisher, so z. B. für Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen oder für fehlerhafte Abbiegevorgänge. Wenn Radfahrende oder zu Fuß Gehende beim Abbiegen gefährdet werden, droht neben dem Bußgeld und einem Punkt ein einmonatiges Fahrverbot.
  • Statt der vom Bundesrat gewünschten Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts ab 21 km/h wurden die Geldbußen für diese Verstöße verdoppelt.
  • Deutlich teurer wird das Fahren auf Gehwegen mit dem Fahrrad – von 10 auf 55 Euro. Kommt es zu einem Unfall, sind es sogar 100 Euro. Der Bundesrat sah hier eine vergleichbare Gefährdung wie beim Falschparken mit Kraftfahrzeugen. Wenn der Gehweg oder die Fußgängerzone beschildert sind (Verkehrszeichen 239, 241 oder 242.1), beträgt das Bußgeld für unerlaubtes Radfahren 25 bis 40 Euro. Das sind auch die neuen Bußgeldsätze für das Nichtbeachten von Verkehrsverboten für Fahrräder (Zeichen 250 und 254).

Radfahren unter Alkoholeinfluss

Betrunkene Radfahrende begehen keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit – ab 1,6 Promille – oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) können Radfahrende angeklagt werden. Ihnen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.

 

Hier gibt es die Bußgelder in der Übersicht

Hinweis: Die Tabelle wird auf Mobilgeräten nicht korrekt dargestellt. In der blauen Medienbox steht die Tabelle als PDF-Datei zur Verfügung.

TatbestandBußgeldMit Behinderung andererMit Gefährdung andererMit Unfallfolge oder SachbeschädigungPunkte
Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro 
Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro 
Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt55 Euro70 Euro80 Euro100 Euro 
Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vor­geschriebener Fahrt­richtung befahren20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro 
Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239)55 Euro70 Euro80 Euro100 Euro 
Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs (mit Zeichen 239 oder 241)25 Euro30 Euro35 Euro40 Euro 
Befahren einer nicht frei­gegebenen Fußgängerzone25 Euro30 Euro35 Euro40 Euro 
Befahren einer freigege­benen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit15 Euro-30 Euro- 
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger:innen angepasst15 Euro--- 
Verkehrsverbot nicht beachtet (Zeichen 250 oder 254)25 Euro30 Euro35 Euro40 Euro 
Trotz vorhandener Schutz­streifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren15 Euro20 Euro25 Euro30 Euro 
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen15 Euro25 Euro   
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen15 Euro20 Euro25 Euro30 Euro 
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet  70 Euro 1
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert-20 Euro25 Euro30 Euro 
Freihändig fahren5 Euro--- 
Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicher­heitsvorrichtungen5 Euro--- 
Beförderung einer Person ab sieben Jahren auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger5 Euro--- 
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit20 Euro-25 Euro35 Euro 
Beleuchtung trotz Dunkel­heit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder ver­schmutzt/verdeckt20 Euro-25 Euro35 Euro 
Klingel entspricht nicht den Vorschriften, ist nicht vorhanden oder betriebsbereit15 Euro--- 
Bremsen entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit10 Euro    
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt80 Euro---1
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizei­beamten nicht beachtet25 Euro--- 
Elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefon) rechtswidrig benutzt55 Euro--- 
Missachtung des Rotlichts an der Ampel60 Euro-100 Euro120 Euro1
Die Ampel war bereits län­ger als eine Sekunde rot100 Euro-160 Euro180 Euro1
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Abbiegen nicht angehalten35 Euro50 Euro75 Euro (1)
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert350 Euro---2
Fußgängern am Fuß­gängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht40 Euro--- 
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war15 Euro--- 
      

Der neue Bußgeldkatalog trat nach Art. 3 der Änderungsverordnung am 9. November 2021 in Kraft. Für vorher begangene Verkehrsverstöße galten teilweise niedrigere Bußgelder.

(Zusammengestellt vom ADFC. Gültig ab dem 9. November 2021. Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog)

Verkehrsrecht für Radfahrende (PDF)

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