Benutzungspflichtiger gemeinsamer Fuß- und Radweg

Benutzungspflichtiger gemeinsamer Fuß- und Radweg © Luc Hamers

Wann muss ein Radweg benutzt werden?

In diesem Artikel kümmern wir uns um die Radwegebenutzungspflicht. Viele Verkehrsteilnehmer*innen sind der Meinung, dass Radwege von Radfahrenden immer benutzt werden müssten.

Im Folgenden versuchen wir zu erklären (von und für Nicht-Juristen), wann Benutzungspflicht gilt und wann nicht. Dies ist im Detail ein überraschend komplexes Thema, das wir nicht im Rahmen eines solchen Artikels vollständig abdecken können. Daher hier nur die wichtigsten Punkte. Fangen wir einfach an: Wenn ein Radweg als benutzungspflichtig ausgeschildert ist (also ein amtliches blaues Schild mit einem Fahrradsymbol, eventuell kombiniert mit einem Fußgängersymbol), dann muss dieser benutzt werden. Dabei ist es egal, ob der Radweg rechts oder links von der Fahrbahn liegt oder ob das Schild links oder rechts vom Radweg steht. Auf die Feinheiten im Umgang mit zu Fuß Gehenden gehen wir später ein.

Von dieser Regel gibt es jedoch etliche Ausnahmen. Der Radweg muss nicht benutzt werden,

  1. wenn am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf dem Boden gemalt ist,
  2. wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn ein Auto darauf parkt, er zugewuchert ist, er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen, im Winter nicht geräumt ist, usw.,
  3. wenn das Fahrrad mehrspurig ist, zum Beispiel ein Dreirad oder ein Fahrrad mit Anhänger, und der Radweg nicht breit genug dafür ist,
  4. z. B. wenn Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.

Diese Punkte sind häufiges Streitthema – mit Autofahrenden, der Polizei und sogar vor Gerichten, teilweise sogar bis zum Bundesgerichtshof. Hier müssen Radfahrende eigenverantwortlich handeln. Wenn zum Beispiel ein Radweg dicht an geparkten Autos oder Haustüren vorbeiführt, dann muss er unter Umständen nicht benutzt werden. Auch wenn eine Schulklasse an einer Bushaltestelle auf Fuß- und Radweg steht, ist die Benutzung der Fahrbahn für alle Beteiligten sicherer. Mehr Informationen hierzu sind zum Beispiel hier zu finden.

Es kann sogar sein, dass das blaue Schild unrechtmäßig aufgestellt wurde (einige argumentieren, dass dies sogar an den meisten Stellen in Deutschland der Fall ist). Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn bestimmte Regeln einhalten werden, z. B. muss es für Radfahrende auf der Fahrbahn viel gefährlicher sein, Mindestbreiten und Stetigkeit müssen eingehalten werden, usw. Städte, Kreise, Straßen.NRW und Polizei sind dazu verpflichtet, die Benutzungspflicht überall und regelmäßig zu überprüfen, was in der Praxis häufig nicht funktioniert. Wer mit der Benutzungspflicht an einer Stelle nicht einverstanden ist, kann mit seiner Stadt oder seinem Kreis darüber reden und in letzter Konsequenz hierzu sogar vor Gericht ziehen. Der ADFC ist mit einigen Städten in der Region häufiger im Gespräch, wenn es um solche Radwege geht – häufig mit Erfolg. Sprecht uns an!

Neben einem reinen benutzungspflichtigen Radweg (das blaue Schild mit dem Fahrradsymbol) gibt es noch zwei weitere Schilder, die eine Benutzungspflicht anordnen, und zwar der getrennter Rad- und Gehweg und der gemeinsame Rad- und Gehweg. Ein getrennter Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 241, blaues Schild mit Fahrradpiktogramm links, Fußgängerpiktogramm rechts, mit einem vertikalen Strich dazwischen) sind zwei getrennte Streifen: Radfahrende dürfen nur links fahren und nicht auf den rechten Streifen ausweichen, auch nicht zum Überholen. Manchmal, meistens linksseitig, sieht man auch die umgedrehte Variante mit Gehweg links und Radweg rechts. Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 240, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm oben, Fahrradpiktogramm unten, mit einem horizontalen Strich dazwischen) dürfen Radfahrende und zu Fuß gehenden die gesamte Breite nutzen. Dabei müssen beide Rücksicht aufeinander nehmen, ggf. muss die Geschwindigkeit an den Fußverkehr angepasst werden.

Es gibt jedoch noch zwei weitere Arten von Streifen, die für Radfahrende eine Rolle spielen. Der Erste ist der sogenannte »Radweg ohne Benutzungspflicht«. Dies ist ein Streifen, der als Radweg erkennbar ist, zum Beispiel indem ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden gemalt ist.1)  2)

Wichtig: hier gibt es kein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm. Dies bedeutet, dass Radfahrende selbst entscheiden dürfen, ob sie auf der normalen Fahrbahn oder auf diesem Streifen daneben fahren. Beides ist erlaubt, auf beiden Streifen dürfen, wenn keine ausdrückliche Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildet ist, Radfahrende mit beliebiger Geschwindigkeit fahren, bzw. angepasster Geschwindigkeit, mit der niemand gefährdet wird.

Ein weiterer Streifen, der bei Städten sehr populär ist, wenn sie die Benutzungspflicht aufheben, ist das Aufstellen eines Schildes Gehweg (Verkehrszeichen 239, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm), kombiniert mit einem Zusatzschild »Radverkehr frei«. Dies ist leider etwas verwirrend: Radfahrende dürfen zwar frei entscheiden, ob sie auf der Straße fahren oder auf dem Streifen daneben, jedoch muss man sich dort dem Fußverkehr unterordnen. Dies bedeutet, dass zu Fuß Gehende hier Vorfahrt haben \emph{und} dass Radfahrende hier nur Schritttempo fahren dürfen!

Ein Punkt ist noch ganz besonders wichtig: Außer in den genannten Fällen darf ein Gehweg oder Bürgersteig, egal ob er ausgeschildert ist oder nicht, nicht von Radfahrenden benutzt werden! Und wie erkennt man einen Gehweg, der nicht ausgeschildert ist? Wenn sich rechts neben der Straße \emph{ein} Streifen befindet, egal ob asphaltiert oder gepflastert, und es ist nicht erkennbar, dass Radfahrende hier fahren dürfen (etwa durch ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden), dann ist der Streifen ein Gehweg, wie z. B. der auf dem Bild unter diesem Absatz. Auf Gehwegen dürfen Radfahrende nicht fahren, nur schieben. Je nach Gefährdung drohen Radfahrenden deutliche Bußgelder, wenn ein Gehweg oder Bürgersteig ohne Freigabe für den Radverkehr befahren wird.

Die folgende Tabelle stellt die Regeln für die verschiedenen Beschilderungen nochmal übersichtlicher dar; die erwähnten Verkehrszeichen stellen wir als Bildergalerie voran:

 Benutzungspflichtiger RadwegGetrennter Rad- und FußwegGemeinsamer Rad- und FußwegRadweg ohne BenutzungspflichtFußwegGehweg, BürgersteigFußweg, Radfahrer frei
Verkehrszeichen237241240-239-239, 1022-10
Radfahrende dürfen hier fahrenJaJa, linksJaJaNeinNeinJa
Radfahrende müssen hier fahrenJaJa, linksJaNeinNeinNeinNein
Radfahrende dürfen die Fahrbahn benutzenNeinNeinNeinJaJaJaJa
Fußgänger dürfen hier gehenNeinJa, rechtsJaNeinJaJaJa
Erlaubte GeschwindigkeitBeliebigBeliebigAngepasstBeliebig--Schritttempo
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