Welche Ampeln gelten für Radfahrende?
In diesem Artikel schauen wir uns die Verkehrsregeln für Radfahrende in Bezug auf Ampeln an. Hört sich einfach ist, ist es aber leider nicht immer.
Seit 2017 gelten für Radfahrende grundsätzlich die Ampelsignale der Fahrbahn, also die, die auch für die Pkws gelten. Ausgenommen sind Stellen, an denen es eine eigene Ampel für den Radverkehr gibt, oder eine kombinierte für Rad- und Fußverkehr: dann gilt auf der zugehörigen Radverkehrsführung eben diese Ampel. 1) 2)
Trotz dieser eigentlich klaren Regelung ist das alles in der Praxis mal wieder nicht so einfach, weil häufig Ampeln, die man in der freien Wildbahn findet, vor vielen Jahren aufgestellt wurden und die seit 2017 geltende Regelungen noch nicht umsetzen. Oder eine Ampel für den Radverkehr eigentlich keinen Sinn macht. Aber dazu später mehr.
Im einfachsten Fall fährt ein Radfahrender auf der Fahrbahn und trifft auf eine Ampel, die sowohl für den motorisierten Verkehr wie auch für die Radfahrenden gilt (siehe Bild 1).
Gleiches gilt auch, bei einem Radweg neben der Straße ohne Fahrradampel, egal ob die Ampel links oder rechts vom Radweg steht. Leider sind Pkw-Fahrende immer wieder überrascht, wenn ein Radfahrender bei grüner Ampel auf der Fahrbahn, aber roter Fußgängerampel trotzdem völlig legal weiterfährt, wie Bild 2 zeigt.
Bild 3 zeigt eine leider häufig vorkommende Situation, die eigentlich seit 2017 nicht mehr vorkommen sollte: auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg trifft man auf eine Fußgängerampel. Die rechtliche Situation ist klar: Es gilt die Ampel der Fahrbahn, die jedoch nicht immer zu sehen ist. Eigentlich hätten die Kommunen und Straßen.NRW bereits seit 20 Jahren diese Ampeln anpassen sollen; die Übergangsfrist, in der unter Umständen Fußgängerampeln gegolten hatten, endete 2016. (Informationen und Beispiele)
Unsere Empfehlung, wenn die Ampel der Fahrbahn nicht zu sehen ist: haltet euch an die Ampel für die Fußgänger, die ist im Zweifel kürzer grün als die der Fahrbahn. Und informiert eure Stadt oder den ADFC über die Stelle, damit die Ampel angepasst werden kann.
Kommen wir jetzt zu einigen Stellen, an denen die Situation eben dann doch nicht mehr ganz so einfach ist. Wir haben diese Stellen mit Roland Huhn, dem Rechtsreferenten des ADFC abgestimmt.
Bei einer Situation wie auf Bild 4, ist leider nicht eindeutig erkennbar, ob Ampelsignale ohne Fahrradsymbol auch für Radfahrende gelten. Wenn aus der Situation zu erkennen ist, dass dem nicht so ist, z. B. weil der Radweg ohne Kreuzung rechts an der Ampel vorbeiführt, es keine Haltelinie gibt und es einen Aufstellbereich für zu Fuß Gehenden gibt, dann muss die Ampel fahrend auf dem Radweg nicht beachtet werden.
Auch Bild 5 zeigt eine Situation, in der der Radverkehr an der Ampel vorbeigeführt wird, keine Haltelinie vorhanden ist und es auch keine Konflikte mit zu Fuß Gehenden gibt, weil sie eigene Aufstellflächen haben. Auch hier muss der Radfahrende nicht halten, wenn die Ampel auf der Hauptfahrbahn rot ist.
Bild 6 zeigt dagegen eine Situation, in dem die Ampel sehr wohl für den Radverkehr gilt. Es fehlt zwar eine Haltelinie, aber eben auch Aufstellflächen für den wartenden Fußverkehr. Ob dieser Streifen trotz Baustelle und eine Restbreite von nur noch 70 cm überhaupt benutzungspflichtig sein darf, ist eine andere Frage.
Hier ist noch ein Ausschnitt aus einem Artikel von Herrn Huhn aus der »Radwelt«: (etwa hier nachzulesen), den er vor einiger Zeit zu solchen Ampelsituationen geschrieben hat:
Ob das Fahrbahnsignal ausnahmslos zu beachten ist, wenn Radfahrer sich auf einem Radweg am Fahrbahnrand einer Fußgängerampel (ohne ampelgeregelte Einmündung von rechts) nähern und kein Radfahrersignal angebracht ist, lässt sich nicht eindeutig sagen. Es hängt von der Gestaltung der Querungsstelle ab, ob der Radweg in den Geltungsbereich der Lichtzeichenanlage einbezogen ist. Die Position des Ampelmastes rechts oder links des Radwegs ist allein nicht entscheidend. Die Unterbrechung des Radwegs durch die Fußgängerfurt, eine Haltelinie und das Fehlen einer Aufstellfläche zwischen Fahrbahn und Radweg für querende Fußgänger können Indizien für eine Pflicht zum Anhalten sein. Es kommt auf die Gesamtsituation an, Unklarheiten dürfen nicht zu Lasten der betroffenen Radfahrer gehen.
Es gibt aber auch Stellen, da ist die Ampelsituation einfach falsch. Bild 7 zeigt eine extrem gefährliche Ampel an der Kreuzung von Hauptstraße und Willy-Brandt-Ring in Würselen. Es gibt zwei Ampeln, die beide für Fuß- und Radverkehr gelten: eine vor, eine hinter der Querung. Die Ampel vor der Querung ist aber immer grün, auch wenn die hintere rot ist. Dazu kommt, dass der Pkw-Verkehr, der uns hier zum Abbiegen entgegen kommt bzw. quert, einen grünen Linksabbiegerpfeil hat, also gar nicht mit entgegenkommendem Verkehr rechnet. Diese Situation ist inzwischen auf Bitten des ADFC Aachen bei Stadt und Straßen.NRW behoben.